Statuten

Neufassung der Statuten des Vereins EVANGELISCHE GEMEINSCHAFT WORT UND WEG bisher „Gemeinschaft von Absolventen der Missionsschule Salzburg“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „EVANGELISCHE GEMEINSCHAFT WORT UND WEG“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 5081 Anif und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen und Männern mit einer gemeinsamen geistlichen Grundlage. Diese wird wie folgt beschrieben:
„Weil Gott  durch Jesus Christus in Wort und Tat seine Liebe zu uns bezeugt hat, verstehen wir unser Leben als Auftrag, die so empfangene Liebe weiterzugeben.“

2. Die Tätigkeit des Vereins besteht in einem ganzheitlichen Dienst der Vereinsmitglieder aneinander, weiters in der Unterstützung von Dritten.

3. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

4. Der Verein ist ein durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H.B. anerkannter evangelisch – kirchlicher Verein.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen persönliche Kontakte innerhalb der Gemeinschaft und mit Dritten, Unterstützungen der Vereinsmitglieder untereinander und von kirchlichen und diakonischen Projekten, Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch Mitglieds- und Unkostenbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Sammlungen und Kollekten, Unterstützungen sowie Erträge von Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder (Mitglieder und Freunde).

2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Anerkennung der Statuen, zur Mitarbeit an den Zielen des Vereins und zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist verbindlich.

4. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, welche ihre außerordentliche Mitgliedschaft bei dem Vorstand des Vereins schriftlich beantragen. Hinsichtlich der Aufnahme als außerordentliches Mitglied gelten die Bestimmungen, wie sie für ordentliche Mitglieder bestehen.

5. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sie haben jedoch keine Stimme und kein aktives oder passives Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten reduzierten Beitrag  zu leisten. Ansonsten gelten für außerordentliche Mitglieder die gleichen Pflichten wie für ordentlichen Mitglieder.

6. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt aus ihrem Kreis eine Vertreterin in das Leitungsteam zu delegieren.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich bekannt zu geben.

8. Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und der Betreffenden schriftlich mitgeteilt.

 

§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand (Leitungsteam), die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder über schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einberufen. Sie hat binnen vier Wochen nach Beschlussfassung oder Antragstellung stattzufinden.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Festlegung der inhaltlichen Arbeit des Vereins und der regionalen Gliederungen der Mitglieder, Zustimmung zur Aufnahme oder Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Delegation von Aufgaben an den Vorstand, Wahl der Funktionen im Vorstand, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und des Beitrages für außerordentliche Mitglieder, Entgegennahme des Jahres- und des Finanzberichtes, Beschlussfassung  über den Jahresabschluss und Budgetierung des laufenden oder kommenden Jahres, Beschlüsse über Statutenänderungen, Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung über Statutenänderung sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Die Wahlen erfolgen geheim. Für jede Wahl ist eine einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 7 Vorstand (Leitungsteam)

1. Der Vorstand besteht aus den gewählten Vertreterinnen (fünf oder mehr Mitgliedern) der regionalen Gruppierungen, der Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen, der Theologin, der Schriftführerin und der Rechnungsführerin, sowie einer Delegierten der außerordentlichen Mitglieder, letztere jedoch nur mit beratender Stimme. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für eine Funktionsdauer von vier Jahren. Außerdem ist es möglich Vorstandsmitglieder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu berufen.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird von  der Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und der Rechnungsführerin gebildet. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse.

3. Die Aufgaben der Vorsitzenden – und bei deren Verhinderung – der Stellvertreterinnen sind die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, sowie der Vorsitz in den vorgenannten Gremien, die Verantwortung für die Durchführung der dem Vorstand von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

4. Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit gültig.

5. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch die Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen.

6. Aufgaben des Vorstandes sind die Beratung und die Durchführung der von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden, sowie Entgegennahme von Anregungen und Impulssetzung für die Weiterentwicklung der Tätigkeit des Vereins.

7. Die regionalen Vertreterinnen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil, sie laden zu regionalen Treffen ein und halten die Verbindung zu den Mitgliedern durch persönliche Kontakte.

8. Die Rechnungsführerin verwaltet die Finanzen des Vereins, führt die Kassa und die Konten, erstellt einen Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht samt dem Jahresabschluss.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüferinnen. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Den Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Mitgliederversammlung wird über das Prüfungsergebnis informiert.

 

§ 9 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht - bestehend aus drei Mitgliedern – zu berufen.

2. Jeder Streitteil macht dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine Vertretung für das Schiedsgericht namhaft. Diese Vertreterinnen wählen ihrerseits binnen 14 Tagen eine dritte Person als Vorsitzende. Falls es innerhalb von vier Wochen zu keiner Wahl der Vorsitzenden des Schiedsgerichts kommt, trifft der Vorstand binnen 14 Tagen diese Entscheidung. Ist die Streitpartei Mitglied des Vorstandes, wird eine Amtsträgerin der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, sofern sie nicht selbst Mitglied des Vorstandes ist, zum Vorsitz berufen.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei eine Zuwendung im Sinne des Vereinszweckes und nach § 34 ff BAO zu erfolgen hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Statuten

Die gegenständlichen Statuten werden nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Änderungsanzeige bei der Vereinsbehörde und Verstreichen der Frist für eine Erklärung der Vereinsbehörde, wonach die Statutenänderung nicht gestattet ist, rechtswirksam.

 

Schlussbemerkung

Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

Die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B. erfolgte in der Sitzung vom 16. Dezember 2008. Der Bescheid mit der Zahl: VER 67(VER10a); 045/2009 vom 08.01.2009 liegt vor.